» ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER FIRMA NORAH PLASTICS

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN NORAH B.V., eingetragen bei der Industrie- und Handelskammer für Mittelgelderland in Arnheim am 1. März 1953 unter der Registrierungsnummer 09100407 und der EUIPO-Registrierungsnummer 017981719


1. ALLGEMEINES

Diese Bedingungen gelten für alle Angebote und Verträge von NORAH B.V., im Folgenden: "NORAH Plastics".
1.1 Ergänzungen oder Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung; diese Ergänzungen und Abweichungen gelten nur für den Vertrag, unter dem sie getroffen werden.

1.2 Die Rechte und Pflichten aus Verträgen zwischen NORAH Plastics und der Gegenpartei können von der Gegenpartei nur mit schriftlicher Zustimmung von NORAH Plastics auf Dritte übertragen werden.

1.4 Die Bestimmungen von Abschnitt 1 Titel 7 des Buches 7 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Abtretung), mit Ausnahme von Artikel 412, gelten nicht für das vorliegende Rechtsverhältnis, es sei denn, im Vertrag oder in diesen Bedingungen ist ausdrücklich etwas anderes vorgesehen.


2. ANGEBOTE
2.1 Alle Angebote von NORAH Plastics sind freibleibend und gelten für 14 Tage, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Ein Angebot, das eine Bedingung enthält, kann jedoch von NORAH Plastics auch nach Erhalt der Bestellung oder des Auftrags widerrufen werden, sofern dies innerhalb von 5 Werktagen geschieht. NORAH Plastics ist erst dann gebunden, wenn das Angebot der Gegenpartei schriftlich angenommen wurde oder mit der Ausführung der Bestellung oder des Auftrags begonnen wurde.

2.2 Alle in Preislisten, Angeboten, Katalogen, Rundschreiben und anderen Unterlagen genannten Mengen, Gewichte, Maße, technischen Daten, Preise usw. dienen nur zur Information und binden NORAH Plastics nicht. NORAH Plastics behält sich die üblichen Toleranzen vor.

3. VEREINBARUNGEN
3.1 Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn NORAH Plastics den Auftrag schriftlich bestätigt oder mit der Ausführung des Auftrags begonnen hat. Der Inhalt des Vertrages wird durch das Angebot und/oder die Auftragsbestätigung von NORAH Plastics und diese allgemeinen Bedingungen bestimmt.

3.2 Handelt es sich bei der Gegenpartei um eine natürliche Person, die nicht in Ausübung eines Berufes oder Betriebes handelt, bleiben die Artikel dieser allgemeinen Bedingungen oder die Teile davon, die für die Gegenpartei unangemessen belastend sind, weil sie auf der in Artikel 6:236 des Bürgerlichen Gesetzbuches genannten Liste stehen, oder auf andere Weise im Widerspruch zu den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches stehen, in Kraft.

4. PREISE
4.1 Alle von NORAH Plastics in Rechnung gestellten Angebote und Preise sind die zum Zeitpunkt des Angebots oder des Vertragsschlusses geltenden Preise, sind ausschließlich Mehrwertsteuer und sonstiger mit dem Vertrag zusammenhängender Kosten, wie z.B. Verpackung, sowie Abgaben, Zölle und Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, ab Lager von NORAH Plastics, in Euro (EUR), soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Bei internationalen Geschäften gelten die Preise ab Werk (EXW) der Internationalen Handelskammer, Ausgabe 1990, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

4.2 Tritt nach Angebotsabgabe eine Änderung eines der preisbestimmenden Faktoren ein, so ist NORAH Plastics berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen, auch wenn der Vertrag zwischenzeitlich zustande gekommen ist.

4.3 Preisänderungen von mehr als 10 % geben der Gegenpartei das Recht, den Vertrag aufzulösen, sofern dies schriftlich und innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung erfolgt. Eine solche Auflösung gibt der Gegenpartei keinen Anspruch auf Schadenersatz.

4.4 Währungsschwankungen zu Ungunsten von NORAH Plastics nach dem Datum des Vertragsabschlusses gehen zu Lasten der Gegenpartei.

5. BEZAHLUNG
5.1 Die Zahlung hat bei der ersten Lieferung ohne Abzug oder Entschädigung "per Nachnahme" zu erfolgen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Bei Folgelieferungen hat die Zahlung ohne Abzug oder Vergütung in bar am Sitz von NORAH Plastics oder per Banküberweisung zu erfolgen, jeweils innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

5.2 Erfolgt die Zahlung nicht in bar oder wurde eine andere Zahlungsweise vereinbart, so ist die Gegenpartei nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist in Verzug, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist, unabhängig davon, ob die Überschreitung der Frist der Gegenpartei zuzurechnen ist oder nicht.

5.3 Unbeschadet seiner sonstigen Rechte ist NORAH Plastics dann berechtigt, vom Fälligkeitstag an Zinsen auf den ausstehenden Betrag in Höhe von 1,5 % pro Monat oder Teil eines Monats zu berechnen.

5.4 Alle außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten, die NORAH Plastics im Rahmen einer Streitigkeit mit der Gegenpartei entstehen, und zwar sowohl für die Geltendmachung als auch für die Verteidigung, gehen zu Lasten der Gegenpartei. Die außergerichtlichen Inkassokosten werden gemäß dem Inkassotarif der niederländischen Anwaltskammer festgelegt; die gerichtlichen Inkassokosten in Höhe des tatsächlich von NORAH Plastics im Rahmen des Verfahrens gezahlten Betrags, auch wenn dieser die liquidierten Kosten des Verfahrens übersteigt.

5.5 Eingehende Zahlungen werden zur Begleichung der ältesten offenen Posten - einschließlich Zinsen und Kosten - verwendet, auch wenn die Gegenpartei etwas anderes erklärt.

5.6 Bei verspäteter Zahlung geht eine eventuelle Wechselkursdifferenz zum Nachteil von NORAH Plastics zu Lasten der Gegenpartei. Bezugsdaten sind das Fälligkeitsdatum der Rechnung und das Datum der Zahlung.

6. ÄNDERUNG DER BESTELLUNG
6.1 Änderungen der ursprünglichen Bestellung, gleich welcher Art, müssen von NORAH Plastics schriftlich akzeptiert werden. Ergibt sich daraus ein höherer Preis als im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vorgesehen, so ist NORAH Plastics berechtigt, den Preis entsprechend zu erhöhen. Auftragsänderungen, die zu einer Kostenreduzierung führen, führen zu einer entsprechenden Anpassung des vereinbarten Preises. Die ursprünglich vereinbarte Ausführungsfrist wird durch die Änderung hinfällig.

7. STORNIERUNG 
7.1 Im Falle einer vollständigen oder teilweisen Stornierung durch die Gegenpartei sind alle NORAH Plastics im Zusammenhang mit dem Auftrag entstandenen Kosten sowie der entgangene Gewinn sofort fällig und zahlbar, mit einem Mindestbetrag von 15 % des Hauptbetrages, der von NORAH Plastics in dem Maße erhöht werden kann, wie es für den von NORAH Plastics infolge der Annullierung erlittenen Schaden erforderlich ist.

8. LIEFERZEIT, LIEFERUNG, RISIKO
8.1 Die im Angebot, in der Offerte und/oder in der Auftragsbestätigung und/oder im Vertrag genannte oder vereinbarte Lieferfrist stellt keine endgültige Frist dar, auch wenn die Gegenpartei sie ausdrücklich mündlich oder schriftlich akzeptiert hat. Im Falle einer verspäteten Lieferung ist NORAH Plastics erst dann in Verzug, wenn sie eine schriftliche Inverzugsetzung erhalten hat, die NORAH Plastics eine Frist von 90 Tagen zur Erfüllung setzt. Die Lieferzeit umfasst auch die Montagezeit. NORAH Plastics ist berechtigt, Bestellungen ohne Angabe von Gründen schriftlich oder telefonisch zu stornieren.

8.2 Die genannte oder vereinbarte Lieferfrist verlängert sich in jedem Fall, jedoch nicht ausschließlich, automatisch um den Zeitraum/die Zeiträume, in denen - die Gegenpartei eine oder mehrere ihrer Verpflichtungen gegenüber NORAH Plastics nicht erfüllt oder die begründete Befürchtung besteht, dass sie diese nicht erfüllen wird, ungeachtet dessen, ob die Gründe dafür begründet sind oder nicht; - die Gegenpartei es NORAH Plastics nicht ermöglicht, den Vertrag auszuführen; dies ist unter anderem der Fall, wenn die Gegenpartei es unterlässt, den Lieferort mitzuteilen oder die für die Ausführung erforderlichen Daten, Güter oder Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, oder wenn die Gegenpartei sich weigert, die Güter abzuholen oder die Annahme oder das Abladen der Güter zu verweigern.

8.3 Die Lieferung von Waren in den Niederlanden und Belgien erfolgt ab dem Lager von NORAH Plastics, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Auch wenn der Versand frachtfrei ist, werden alle Waren auf Risiko der Gegenpartei transportiert.

8.4 Wenn NORAH Plastics auf Wunsch der Gegenpartei den Versand der Waren übernimmt oder wenn die vereinbarte Parität der ICC Incoterms NORAH Plastics diese Sorge auferlegt, liegen Zeitpunkt, Versandart und Versandweg in seinem Ermessen. Die Waren werden auf Gefahr der Gegenpartei transportiert. NORAH Plastics wird nur auf ausdrücklichen Wunsch der Gegenpartei eine Transportversicherung abschließen; alle damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten der Gegenpartei.

8.5 Die Lieferung der Waren gilt in dem Moment als erfolgt, in dem die Waren der Gegenpartei bei NORAH Plastics, in einem zu benennenden Auslieferungszentrum oder in den Räumlichkeiten der Gegenpartei zur Verfügung gestellt werden (unbeschadet des in Artikel 13 unten vorgesehenen Eigentumsvorbehalts). Nimmt die Gegenpartei die Waren nicht an, werden sie auf ihre Kosten und Gefahr gelagert oder von NORAH Plastics verkauft. NORAH Plastics hat das Recht, seine Forderung aus dem Erlös einzutreiben.

8.6 8.6 In Bezug auf die Lieferung behält sich NORAH Plastics den üblichen Spielraum vor. Hinsichtlich der zu liefernden Menge hat NORAH Plastics ihre Verpflichtungen gegenüber der Gegenpartei in jedem Fall erfüllt, wenn sie 10 % mehr oder weniger als die bestellte Menge liefert. NORAH Plastics behält sich eine Toleranz von 15 % nach oben oder unten bei den angegebenen Grammgewichten vor. Verschiedene Exemplare eines gelieferten Produkts können sich im genauen Gewicht unterscheiden, was keinen Einfluss auf die Tatsache hat, dass NORAH Plastics seine Verpflichtungen erfüllt hat.

8.7 Die Lieferung außerhalb der Niederlande erfolgt ab Werk (EXW) ICC Incoterms 1990, es sei denn, es wurde schriftlich ein anderer Incoterm der Internationalen Handelskammer (ICC), Ausgabe 1990, vereinbart.

8.8 NORAH Plastics ist berechtigt, den Auftrag durch einen oder mehrere Dritte ausführen zu lassen, wenn dadurch die vereinbarte Qualität nicht beeinträchtigt wird.

8.9 Teillieferungen oder eine Ausführung der Bestellung in Teilen sind zulässig. NORAH Plastics hat das Recht, Teillieferungen der Gegenpartei gesondert in Rechnung zu stellen und die Zahlung vor der nächsten Teillieferung zu verlangen.

8.10 Unter einem Abrufauftrag ist eine Bestellung zu verstehen, bei der innerhalb einer in der Bestellung festgelegten Lieferfrist der Zeitpunkt der Lieferung von einem Abruf durch die Gegenpartei abhängig gemacht wird. Wenn nichts über den Zeitpunkt des Abrufs vereinbart wurde, gilt der letzte Tag der Lieferfrist als Zeitpunkt des Abrufs. Die Lieferung hat innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des schriftlichen Abrufs bei NORAH Plastics zu erfolgen. Ruft die Gegenpartei nicht innerhalb der in der Bestellung festgelegten Lieferfrist ab, so ist NORAH Plastics berechtigt, innerhalb von 90 Tagen nach dem letzten Tag der Lieferfrist zu liefern, und die Gegenpartei ist somit zur Abnahme verpflichtet. Nach Ablauf der Lieferfrist schuldet die Gegenpartei auf jeden Fall den vollen Betrag dieses Abrufauftrags. Die Bestimmungen von Artikel 8.5 finden entsprechend Anwendung.

8.11 Die Verpackung der zu liefernden Waren liegt im Ermessen von NORAH Plastics. Verpackungen von Liefergegenständen, die zum wiederholten Gebrauch bestimmt sind, bleiben im Eigentum von NORAH Plastics. Die Verpackung ist von der Gegenpartei sorgfältig aufzubewahren und auf erstes Anfordern von NORAH Plastics zur Verfügung zu stellen. Die Gegenpartei haftet in vollem Umfang für die Beschädigung oder den Verlust der Verpackung.

8.12 Im Falle von Rücksendungen gehen die damit verbundenen Kosten zu Lasten der Gegenpartei, und die Waren reisen auf ihr Risiko. Die Rücksendung wird erst nach dem tatsächlichen Erhalt der Waren abgeschlossen.

8.13 Waren, die NORAH Plastics von der Gegenpartei oder im Namen der Gegenpartei zur Verfügung zu stellen sind, wie z.B. Teile, die dazu bestimmt sind, in, an oder zu den von NORAH Plastics herzustellenden und/oder zu liefernden und/oder zu montierenden Waren eingebaut oder verarbeitet zu werden, müssen von der Gegenpartei rechtzeitig, kostenlos und frachtfrei an das Lager von NORAH Plastics geliefert werden. Der Kunde garantiert und haftet für die Unversehrtheit und gute Verwendbarkeit der genannten Waren und stellt NORAH Plastics von Ansprüchen Dritter aufgrund von Ungenauigkeiten frei. Die Gegenpartei ist verpflichtet, NORAH Plastics alle Schäden zu ersetzen, die durch eventuelle Ungenauigkeiten entstanden sind.

9. MONTAGE
9.1 Die Montage, der Bau und die Aufstellung aller für die Ausführung des Auftrags bzw. die Inbetriebnahme der gelieferten Sachen erforderlichen Einrichtungen (einschließlich architektonischer Einrichtungen) erfolgen auf Kosten und Gefahr der Gegenpartei.

9.2 Die Gegenpartei hat dafür zu sorgen, dass diese Arbeiten ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgeführt werden und dass solche Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, dass die Montage, der Bau oder die Aufstellung nicht verzögert wird und problemlos erfolgen kann. 9.3. Alle zusätzlichen Arbeiten, die über den Umfang des Auftrags hinausgehen, werden von NORAH Plastics als zusätzliche Arbeiten in Rechnung gestellt.

10. GEWÄHRLEISTUNG/REKLAMATIONEN
10.1 NORAH Plastics gewährleistet, dass alle von ihm gelieferten Waren für den von NORAH Plastics vorgesehenen Zweck geeignet und rechtlich zulässig sind, dass sie den vereinbarten Spezifikationen entsprechen und dass diese Waren frei von Material- und Herstellungsfehlern sind.

10.2 Unter Androhung der Verwirkung seines Reklamationsrechts muss die Gegenpartei eventuelle Reklamationen in Bezug auf den Rechnungsbetrag, sichtbare Mängel der gelieferten Waren oder der Montage, Mängel in Bezug auf die zu liefernde Menge oder Schäden an der Verpackung bei der Lieferung der Waren auf dem Frachtbrief vermerken oder NORAH Plastics innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt und/oder Lieferung und/oder Montage schriftlich per Einschreiben unter genauer Beschreibung der Reklamationen benachrichtigen. Für alle anderen Reklamationen, ebenfalls schriftlich per Einschreiben und mit genauer Beschreibung der Reklamation(en), gilt eine Frist von 5 Tagen, nachdem die Mängel bekannt geworden sind oder vernünftigerweise hätten bekannt werden können. Reklamationen nach einer Frist von 1 (einem) Jahr nach Erhalt und/oder Lieferung und/oder Montage werden von NORAH Plastics nicht mehr akzeptiert. Die betreffenden Waren sind von der Gegenpartei sorgfältig aufzubewahren und NORAH Plastics auf erstes Anfordern zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Ein etwaiges Rückforderungsrecht erlischt, wenn die Gegenpartei diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachkommt.

10.3 Reklamationen sind nicht möglich, wenn - die gelieferten Sachen und/oder die Montage einen oder mehrere Mängel aufweisen und/oder die Mängel auf die Ungeeignetheit der vom Abnehmer zur Verfügung gestellten oder vorgeschriebenen Materialien und/oder Teile oder auf unvollständige und/oder falsche Angaben der Gegenpartei zurückzuführen sind; - die Waren für einen anderen als den normalerweise vorgesehenen Zweck verwendet wurden oder nach Ansicht von NORAH Plastics unsachgemäß verwendet, gelagert, gereinigt, gewartet oder transportiert wurden oder von der Gegenpartei oder einem Dritten ohne die schriftliche Zustimmung von NORAH Plastics zusammengebaut, verändert oder repariert wurden; - der Schaden durch Fahrlässigkeit der Gegenpartei (z.B. unzureichende Wartung) oder dadurch verursacht wurde, dass die Gegenpartei entgegen den Anweisungen, Hinweisen und/oder Ratschlägen gehandelt hat; dass an dem Produkt keine Überwachungs- und/oder Testmusteranalysen durchgeführt wurden; - die Gegenpartei das zu liefernde Produkt vor der Lieferung der Bestellung getestet und genehmigt hat; - die Gegenpartei ihre Verpflichtungen gegenüber NORAH Plastics (finanziell oder anderweitig) nicht erfüllt hat.

10.4 Wenn die Gegenpartei gemäß den Bestimmungen des betreffenden Vertrages und dieser allgemeinen Bedingungen reklamiert und NORAH Plastics feststellt, daß ihre Reklamation berechtigt ist, wird NORAH Plastics nach eigenem Ermessen die mangelhaften Waren (oder Teile davon) kostenlos ersetzen (wonach die ersetzten Waren in ihr Eigentum übergehen) oder die Arbeiten reparieren oder nachbessern oder einen Preisnachlaß gewähren.

10.5 Die Erledigung einer Reklamation setzt die Zahlungsverpflichtung der Gegenpartei nicht aus.

10.6 Die Behandlung einer Reklamation außerhalb der oben beschriebenen Fälle ist völlig unverbindlich und die Gegenpartei kann daraus keine Rechte ableiten.

11.GENEHMIGUNG
11.1 Die Waren werden von NORAH Plastics vor der Lieferung kontrolliert. Die Gegenpartei hat das Recht, auf eigene Kosten die Waren vor der Lieferung zu einem von NORAH Plastics bestimmten Zeitpunkt und an einem von NORAH Plastics bestimmten Ort zu prüfen.

12. NICHTERFÜLLUNG/AUFLÖSUNG/AUSSETZUNG
12.1 NORAH Plastics ist berechtigt, den Vertrag ohne gerichtliche Intervention sofort ganz oder teilweise aufzulösen oder dessen Ausführung auszusetzen, unbeschadet seiner sonstigen Rechte (auf Erfüllung und/oder Schadensersatz), wenn - die Gegenpartei gegen irgendeine Bestimmung des Vertrags zwischen den Parteien oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt; - die Gegenpartei stirbt, einen Zahlungsaufschub beantragt oder Konkurs anmeldet; - der Konkurs der Gegenpartei beantragt wird; - das Unternehmen der Gegenpartei stillgelegt oder liquidiert oder ganz oder teilweise übernommen wird; - ein privater Vergleich angeboten wird; - ein Teil des Vermögens der Gegenpartei aufgrund eines Vollstreckungsbefehls oder einer konservatorischen Pfändung beschlagnahmt wird; - ein Zahlungsverzug gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Koordinierungsgesetzes für soziale Sicherheit gemeldet wird. In diesen Fällen wird jede Forderung gegenüber der Gegenpartei sofort fällig, ohne dass NORAH Plastics zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet ist.

12.2 In allen Fällen, in denen die Gegenpartei ernsthaft in Betracht ziehen muss, dass sie ihren Verpflichtungen gegenüber NORAH Plastics nicht nachkommen kann, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die im vorigen Absatz genannten Fälle, sowie im Falle, dass sie beabsichtigt, die Niederlande zu verlassen, ist sie verpflichtet, NORAH Plastics unverzüglich telefonisch zu benachrichtigen und diese Benachrichtigung schriftlich zu bestätigen.

2.3 Die Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels gelten sinngemäß, wenn die Gegenpartei unrichtige Angaben über ihre Person oder ihre Vermögensverhältnisse macht, die für die Erfüllung des Vertrages von Bedeutung sind, sowie wenn die Gegenpartei nach schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb von sieben Tagen eine nach Ansicht von NORAH Plastics ausreichende Sicherheit leistet.

13. EIGENTUMSVORBEHALTUNG
13.1 Die Lieferung erfolgt unter Eigentumsvorbehalt. Dieser Vorbehalt gilt für die Forderungen auf Bezahlung aller von NORAH Plastics an die Gegenpartei gelieferten oder zu liefernden Sachen aufgrund eines Vertrags und/oder für die Gegenpartei ausgeführter Arbeiten sowie für die Forderungen aufgrund der Nichterfüllung dieser Verträge durch die Gegenpartei.

13.2 NORAH Plastics ist in den in Artikel 12 Absatz 1 genannten Fällen berechtigt, die gelieferten Waren, die gemäß dem vorigen Absatz dieses Artikels in ihrem Eigentum geblieben sind, zurückzunehmen. Eine solche Rücknahme stellt eine Auflösung des/der mit der Gegenpartei geschlossenen Vertrags/Verträge dar. Die Gegenpartei ermächtigt NORAH Plastics unwiderruflich, die betreffenden Sachen, soweit erforderlich, dort, wo sie sich befinden, zu entfernen (entfernen zu lassen).

13.3 Der Vertragspartner ist berechtigt, wenn und soweit dies im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr erforderlich ist, über die Vorbehaltsware zu verfügen. Macht der Vertragspartner von diesem Recht Gebrauch, so ist er verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter Vorbehalt der Eigentumsrechte von NORAH Plastics an Dritte zu liefern. Er ist ferner verpflichtet, NORAH Plastics auf erstes Anfordern ein stilles Pfandrecht an den Forderungen einzuräumen, die er gegenüber diesen Dritten hat oder haben wird. Für den Fall, dass die Gegenpartei dies verweigert, gilt diese Bestimmung als unwiderrufliche Vollmacht an NORAH Plastics, dieses Pfandrecht zu bestellen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verpfänden oder in irgendeiner Weise das Eigentumsrecht von NORAH Plastics durch Begründung eines beschränkten dinglichen Rechts zu verletzen.

13.4 Wenn die von NORAH Plastics gelieferten oder zu liefernden Produkte dazu bestimmt sind, mit dem Eigentum Dritter zusammengebaut oder vermischt zu werden, oder im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit der Gegenpartei an Dritte weiterverkauft werden sollen, ist die Gegenpartei verpflichtet, auf erstes Verlangen von NORAH Plastics, gegebenenfalls vor der Lieferung, ein besitzloses Pfandrecht auf die Forderungen zu gewähren, die sie gegenüber diesen Dritten hat oder haben wird. Die Gegenpartei wird bei allen dazu erforderlichen Maßnahmen voll mitwirken. Sollte die Gegenpartei dies verweigern, so gilt diese Bestimmung auch als unwiderrufliche Vollmacht an uns, dieses Pfand zu bestellen.

13.5 Die Gegenpartei verpflichtet sich gegenüber NORAH Plastics, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen als Eigentum von NORAH Plastics zu kennzeichnen.

13.6 Der Vertragspartner verpflichtet sich gegenüber NORAH Plastics, auf erstes Anfordern auf eigene Kosten eine ausreichende Versicherung bei einem renommierten Versicherer abzuschließen, die alle Risiken im Zusammenhang mit den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren abdeckt (wie z.B. - aber nicht beschränkt auf - Diebstahl und Unterschlagung, Diebstahl, Unterschlagung, Feuer, Explosion und Wasserschäden) zu versichern und NORAH Plastics zu ermächtigen, etwaige Forderungen direkt beim Versicherer einzutreiben oder NORAH Plastics auf erstes Anfordern ein stilles Pfandrecht an den Forderungen einzuräumen, die die Gegenpartei gegenüber dem betreffenden Versicherer hat oder haben wird. Für den Fall, dass die Gegenpartei dies verweigert, stellt diese Bestimmung auch eine unwiderrufliche Vollmacht an NORAH Plastics dar, dieses Pfandrecht zu begründen. Die Gegenpartei verpflichtet sich gegenüber NORAH Plastics, NORAH Plastics unverzüglich nach Erhalt eine Kopie der betreffenden Versicherungspolice zukommen zu lassen.

13.7 NORAH Plastics räumt dem Vertragspartner, sobald er seine Zahlungsverpflichtungen aus diesem und ähnlichen Verträgen erfüllt hat, das Eigentum an den gelieferten Sachen unter dem Vorbehalt eines besitzlosen Pfandes ein, zugunsten anderer Forderungen, die wir gegen den Vertragspartner haben oder haben werden. Falls die Gegenpartei dies verweigert, gilt diese Bestimmung als unwiderrufliche Vollmacht für uns, dieses Pfand zu begründen.

14. ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
14.1 NORAH Plastics ist berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtung zur Lieferung einer Sache der Gegenpartei, die er im Rahmen eines Vertrages mit der Gegenpartei in seinem Gewahrsam hat, aufzuschieben, bis die Forderung von NORAH Plastics in Bezug auf diese Sache vollständig, einschließlich Zinsen und Kosten, beglichen worden ist.

15. HAFTUNGSRECHT
15.1 NORAH Plastics haftet nicht für Schäden, die sich aus einer mangelhaften Erfüllung seiner Verpflichtung(en) gegenüber der Gegenpartei ergeben. Die Erfüllung der sich aus der Werbung ergebenden Verpflichtungen, wie in Artikel 10 oben beschrieben, gilt als einzige und vollständige Entschädigung. Jeder andere Schadensersatzanspruch, aus welchem Grund auch immer, ist ausgeschlossen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von NORAH Plastics oder seiner leitenden Angestellten. Im letzteren Fall ist die Haftung von NORAH Plastics in jedem Fall auf maximal den Kaufpreis der betreffenden Waren beschränkt. NORAH Plastics ist in keinem Fall zum Ersatz von Folgeschäden verpflichtet.

15.2 NORAH Plastics haftet auch nicht für Vorsatz oder (grobe) Fahrlässigkeit von (nicht leitenden) Angestellten oder anderen Personen, die von ihm bei der Erfüllung des Vertrags eingesetzt werden.

15.3 Die Gegenpartei stellt NORAH Plastics von Ansprüchen Dritter für Schäden frei, die aus den von NORAH Plastics gelieferten Waren und Dienstleistungen resultieren, wenn und soweit der Schaden durch die Fahrlässigkeit der Gegenpartei, ihrer Untergebenen oder anderer Personen, die von der Gegenpartei im Rahmen des/der mit einem Dritten geschlossenen Vertrags/Verträge eingesetzt wurden, verursacht wurde.

15.4 NORAH Plastics übernimmt keine Haftung für Ratschläge, die von oder im Namen von NORAH Plastics erteilt werden.

15.5 NORAH Plastics haftet nicht für Schäden, die sich aus Ungenauigkeiten in Daten, Zeichnungen usw. oder Ratschlägen ergeben, die ihr von der Gegenpartei oder in ihrem Namen zur Verfügung gestellt wurden, um bei der Erfüllung des Vertrags verwendet zu werden. NORAH Plastics ist nicht verpflichtet, die von der Gegenpartei oder über sie von Dritten erhaltenen Daten, Dokumente usw. zu überprüfen. Die Gegenpartei bürgt für die Richtigkeit dieser Daten und stellt NORAH Plastics von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus etwaigen Unrichtigkeiten ergeben. Die Gegenpartei hat NORAH Plastics alle Schäden zu ersetzen, die NORAH Plastics durch solche Ungenauigkeiten entstehen.

16. ÜBERTRAGUNG
16. 1 Unter höherer Gewalt im Sinne dieser allgemeinen Bedingungen ist jeder Umstand zu verstehen, der außerhalb des Willens und der Kontrolle von NORAH Plastics liegt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar ist und aufgrund dessen die Erfüllung von NORAH Plastics vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Krieg, staatliche Maßnahmen, Mangel an Rohstoffen Betriebs- oder Transportstörungen jeglicher Art, Verzögerung oder Unterbrechung der Arbeit im Unternehmen von NORAH Plastics, Streiks, Ausschluss oder Mangel an Personal, Quarantäne, Epidemien, Versagen von Dritten, die von NORAH Plastics für die Erfüllung des Vertrages eingeschaltet werden (wie z.B. verspätete Lieferung durch Lieferanten), Wetterbedingungen, Defekte, Unfälle usw.

16.2 Ob ein Ereignis höherer Gewalt im Sinne dieses Artikels vorliegt, liegt im alleinigen Ermessen von NORAH Plastics.

16.3 Höhere Gewalt gibt NORAH Plastics das Recht, den Vertrag entweder ganz oder teilweise zu kündigen oder die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, ohne zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet zu sein. In Bezug auf den bereits ausgeführten Teil des Vertrags bleibt die Gegenpartei zur Zahlung verpflichtet.

17. VERTRAULICHKEIT/GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE
17.1 Die Gegenpartei verpflichtet sich zur vollständigen Geheimhaltung aller Daten und Informationen, die NORAH Plastics oder ihr Geschäft im weitesten Sinne des Wortes betreffen, sowohl während als auch nach Beendigung des Vertrags und der Beziehung zwischen den Parteien, sofern diese Daten vertraulich zur Verfügung gestellt wurden oder offensichtlich vertraulicher Natur sind.

17.2 NORAH Plastics behält sich alle Rechte (einschließlich der Rechte am geistigen Eigentum) im weitesten Sinne und in vollem Umfang vor, insbesondere die Urheberrechte an allen Werken im Sinne von Artikel 10 des Urheberrechtsgesetzes, an Produkten und Dienstleistungen, die sich aus dem Vertrag zwischen den Parteien ergeben oder mit diesem in Zusammenhang stehen, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.

17.3 Die Gegenpartei verpflichtet sich, die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Rechte in keiner Weise, weder direkt noch indirekt, zu verletzen, sei es durch Benutzung oder auf andere Weise, einschließlich eines Anspruchs auf Annullierung, und erkennt an, dass NORAH Plastics in dieser Hinsicht berechtigt ist. Die Gegenpartei verpflichtet sich, NORAH Plastics unverzüglich zu informieren, wenn sie von einer Verletzung der Rechte von NORAH Plastics Kenntnis erhält.

17.4 Der Besteller ist nicht berechtigt, diese Rechte ohne unsere schriftliche Zustimmung ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder in eine Gemeinschaft, Gesellschaft oder juristische Person einzubringen.

17.5 NORAH Plastics behält sich das Recht vor, die bei der Ausführung eines Auftrags gewonnenen Kenntnisse und Erfahrungen für andere Zwecke zu verwenden.

17.6 Wenn NORAH Plastics Waren nach Zeichnungen, Mustern, Modellen oder anderen Anweisungen im weitesten Sinne des Wortes herstellt und/oder montiert, die sie von der Gegenpartei oder über sie von Dritten erhalten hat, garantiert die Gegenpartei, dass die Herstellung und/oder Lieferung und/oder Montage dieser Waren keine (geistigen Eigentums-)Rechte Dritter verletzt. Die Gegenpartei stellt NORAH Plastics von allen Ansprüchen Dritter frei.

17.7 Wenn ein Dritter die Herstellung und/oder Lieferung und/oder Montage der betreffenden Waren aufgrund eines in Absatz 6 dieses Artikels genannten Rechts beanstandet, hat NORAH Plastics das Recht, die Herstellung und/oder Montage und/oder Lieferung dieser Waren unverzüglich einzustellen. In diesem Fall ist die Gegenpartei verpflichtet, NORAH Plastics die entstandenen Kosten zu erstatten, unbeschadet der Ansprüche von NORAH Plastics auf vollen Schadenersatz. NORAH Plastics ist nicht verpflichtet, der Gegenpartei Schadenersatz zu leisten.

18. VERSTOSS/GELDBUSSE
18.1 Sollte die Gegenpartei ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere, aber nicht ausschließlich, die in Artikel 17 dieser allgemeinen Bedingungen genannten, schuldhaft nicht erfüllen, so verwirkt sie gegenüber NORAH Plastics eine sofort fällige Geldstrafe in Höhe von EUR 12.000 für jeden Verstoß sowie eine sofort fällige Geldstrafe in Höhe von EUR 200 für jeden Tag, an dem der Verstoß andauert, unbeschadet des Rechts auf vollen Schadenersatz.

19. ÜBERTRAGUNG VON RECHTEN UND PFLICHTEN
19.1 NORAH Plastics hat das Recht, alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit der Gegenpartei auf einen Dritten zu übertragen. Die Gegenpartei erklärt sich damit bereits jetzt und in Zukunft einverstanden.

20. TEILNICHTIGKEIT

20.1 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages mit der Gegenpartei oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht oder nicht vollständig rechtswirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten, die dem von den Parteien Gewollten und dem von ihnen angestrebten wirtschaftlichen Ergebnis rechtswirksam am nächsten kommt.

21. ERFÜLLUNGSORT, ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND
21.1 Der Geschäftssitz von NORAH Plastics ist der Ort, an dem die Gegenpartei ihre Verpflichtungen gegenüber NORAH Plastics zu erfüllen hat.

21.2 Auf alle Angebote und Verträge von NORAH Plastics ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar, mit Ausnahme der Bestimmungen in Abschnitt 6:5.3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

21.3 Alle Streitigkeiten, die sich aus dem zwischen der Gegenpartei und NORAH Plastics geschlossenen Vertrag oder aus weiteren Verträgen, die sich daraus ergeben, ergeben, werden vom zuständigen Gericht in Arnheim entschieden.


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